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RG, 11.03.1942 - IV B 6/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wird das Verfahren dadurch unterbrochen, daß der Prozeßbevollmächtigte eines Wehrmachtsangehörigen dessen Vertretung niederlegt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 396
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 05.02.1965 - V ZB 12/64
Verfahrensunterbrechung nach Mandatsniederlegung
Ebenso hat das Reichsgericht den Kläger, dessen Mandat sein Prozeßbevollmächtigter niedergelegt hatte, nicht mehr als "durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten" im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl I S. 1656) bezeichnet, weil insoweit nichts anderes gelte wie für den Fall des § 232 Abs. 2 ZPO (RGZ 168, 396). - BGH, 17.01.1952 - IV ZR 106/51
Rechtskraft eines Breslauer Ehescheidungsurteils
Mit Rücksicht auf den Schutz, der der durch die Kriegsereignisse betroffenen Partei durch diese Verordnung gewährt werden soll, tritt die Unterbrechung in jedem Falle ein, sobald der Prozessbevollmächtigte berechtigter- oder unberechtigterweise seine Tätigkeit für die Partei willentlich einstellt (vgl. RGZ 168, 396; RG in DR 44, 587 u 810). - BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53
Rechtsmittel
Dem steht nicht entgegen, daß sich gemäß der in § 87 ZPO getroffenen besonderen Regelung in Anwaltsprozessen bis zur Bestellung eines anderen Anwalts noch gewisse Pflichten und Rechte des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben (vgl. auch RGZ 160, 378 [380]; 166, 246 [249]; 168, 396 [397];… Rosenberg a.a.O. S. 322;… Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 b zu § 232 ZPO). - BGH, 13.07.1955 - IV ZR 172/55
Rechtsmittel
Die Beklagten haben schliesslich noch zur Sprache gebracht, dass das Reichsgericht unter der Geltung der im 1, Teil Kap II Art. 1 Abs. 2 der VO vom 14. Juni 1932 (RGBl. I, 285 [287]) enthaltenen Vorschrift, nach der die Revision in Ehesachen nur im Falle ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht stattfand, dieses Rechtsmittel trotz Fehlens eines solchen Ausspruchs über die Zulassung unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl als statthaft angesehen hat, nämlich dann, wenn das Urteil auf Grund von ausserhalb seiner sachlichen Begründung liegenden Vorschriften nicht hätte ergehen dürfen (RGZ 141, 306 [309]; 168, 396 [397]).